Ist Kostenerstattung durch Versicherungen möglich?

Ist Kostenerstattung durch Versicherungen möglich?

Die Erstattung von Kosten kieferorthopädischer Behandlungen richtet sich nach der Ausprägung der Fehlstellungen und nach dem Versicherungstyp: gesetzliche oder private Krankenversicherung.

In der gesetzlichen Krankenversicherung wird eine Behandlung mit einer Zahnspange grundsätzlich nur bis zum 18. Geburtstag erstattet. In der Zeit bis dahin gelten die so genannten kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG). In diesen werden genau die Fälle beschrieben, bei denen Kassenleistung möglich ist. Beispielsweise muss ein Überbiss der Schneidezähnen größer als 6mm oder die Abweichung von zwei schief stehenden Schneidezähnen größer als 3mm sein, um eine Kassenleistung zu ermöglichen. Nach dem 18. Geburtstag ist kieferorthopädische Behandlung eine reine Privatleistung. Für erwachsene Patienten besteht dabei nur eine einzige Ausnahme. Wenn bei sehr starken Fehlstellungen für die kieferorthopädische Behandlung auch die chirurgische Verlagerung eines ganzen Kiefers notwendig wird, bezahlt die gesetzliche Krankenversicherung die Behandlung auch bei Erwachsenen.

Kieferorthopädische Indikationsgruppen (KIG): bei grün zahlt die gesetzliche Krankenversicherung, bei rot der Patient

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In der privaten Krankenversicherung gelten andere Regeln. Dort wird bei Kindern und Jugendlichen fast jede Behandlung erstattet, auch wenn diese Großzügigkeit langsam nachlässt. Bei Erwachsenen lassen alle privaten Krankenversicherer jeden einzelnen Behandlungsplan von einem von ihnen beauftragten Gutachter prüfen. Dieser Gutachter steht in der Regel in einem langjährigen Auftragsverhältnis mit der PKV und vertritt die Interessen seiner Auftraggeber. Dadurch ergeben sich oft Streitigkeiten, deren Ausgang auch von der Kampfbereitschaft auf Patientenseite abhängt. In unserer kieferorthopädischen Praxis in Mannheim unterstützen wir unsere Patienten in diesen Auseinandersetzungen.

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